AGB

AGB

  • 1 Geltungsbereich, Vertragssprache, anzuwendendes Recht

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, die die Strongparts GmbH („Strongparts“) mit ihren Kunden abschließt. Handelt es sich beim Kunden um eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, gelten zusätzlich die besonderen Regelungen für Verbraucher gemäß Abschnitt B.

Die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB findet auch auf alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen von Strongparts Anwendung, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Sofern der Kunde eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gelten – vorbehaltlich einer vom Kunden nachzuweisenden, abweichenden Vereinbarung – ausschließlich die AGB von Strongparts.

Vertragssprache sowie maßgebliche Sprache für das Verständnis und die Auslegung dieser AGB und sämtlicher im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und der Vertragsabwicklung stehenden Kommunikation ist ausschließlich Deutsch.

Auf die mit Strongparts geschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht, kollisionsrechtliche Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie Regelungen über den internationalen Warenkauf oder die internationale Dienstleistungserbringung sind ausgeschlossen.

 

  • 2 Zustandekommen des Vertrages

Unabhängig vom Ort der Produktion ist Vertragspartner des Kunden stets die:
Strongparts GmbH (Strongparts)
Talstraße 7
35767 Breitscheid / Deutschland

Die Angebote von Strongparts sind freibleibend und unverbindlich. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens Strongparts zustande.

Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sollte eine Leistung nicht verfügbar sein, wird Strongparts den Kunden unverzüglich darüber informieren und bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Bei Lieferverzögerungen infolge verspäteter Selbstbelieferung behält sich Strongparts vor, den Versandtermin entsprechend anzupassen.

Der Kunde ist an seine Bestellung für einen Zeitraum von 30 Tagen gebunden. Innerhalb dieses Zeitraums kann Strongparts durch Auftragsbestätigung den Vertrag annehmen.

  • 3 Inhalt des Vertrages

Inhalt und Umfang der von Strongparts zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

Soweit Strongparts technische Auskünfte erteilt oder beratende Tätigkeiten übernimmt, erfolgt dies – sofern keine anderslautende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde – unverbindlich, ohne Gewähr und lediglich als freiwilliger Service. Die Regelungen in §§ 4 und 9 bleiben hiervon unberührt.

Für die Richtigkeit der vom Kunden bereitgestellten Daten, insbesondere der hochgeladenen 3D-CAD-Modelle, ist allein der Kunde verantwortlich.

Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig bereitzustellen.

Strongparts behält sich vor, nach Rücksprache mit dem Kunden Konstruktions- oder Formänderungen am Produkt vorzunehmen, sofern diese Änderungen oder Abweichungen – unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden – zumutbar sind. Dies gilt insbesondere für handelsübliche Toleranzen hinsichtlich Menge und Qualität.

 

  • 4 Preise, Zahlungsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die zwischen Strongparts und dem Kunden vereinbarten Preise in EURO, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Transportkosten sowie gegebenenfalls anfallender Zölle, Steuern und sonstiger Gebühren.

Soweit nicht abweichend schriftlich geregelt, erfolgt die Zahlung im Wege der Vorauskasse.

 

  • 5 Lieferbedingungen, höhere Gewalt, Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweiligen Auftragsbestätigung und – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – nach den Bedingungen von FCA oder DAP gemäß Incoterms 2020.

Strongparts ist berechtigt, Teillieferungen in zumutbarem Umfang vorzunehmen, sofern diese für den Kunden im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks nutzbar sind, die Lieferung der verbleibenden Teile sichergestellt ist und dem Kunden dadurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.

Lieferfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder ergeben sich zwingend aus den konkreten Umständen des Einzelfalls. Unterliegen die Produkte Exportkontrollvorschriften, gelten Lieferfristen und -termine selbst dann nicht als verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung genannt sind oder sich dies aus dem Einzelfall ergibt.

Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass sämtliche technischen Fragen mit dem Kunden vorab geklärt sind und dieser seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt (z. B. Bereitstellung notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder beistellpflichtiger Materialien in geeigneter Qualität und Menge). Strongparts schuldet in diesem Zusammenhang lediglich die rechtzeitige und ordnungsgemäße Übergabe der Produkte gemäß Absatz (2).

Im Falle von höherer Gewalt – darunter fallen insbesondere Krieg, bewaffnete Konflikte, Terrorakte, Sabotage, politische Unruhen, Handelsbeschränkungen, Epidemien oder Pandemien, Naturkatastrophen, Streiks sowie andere extreme Naturereignisse – die eine fristgerechte Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen und nicht abwendbar sind, verlängert sich eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten oder Dienstleistern von Strongparts eintreten. Strongparts informiert den Kunden über solche Ereignisse und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach deren Bekanntwerden.

Erklärt Strongparts nicht innerhalb von sechs Wochen nach entsprechender Aufforderung durch den Kunden, ob der Vertrag innerhalb einer angemessenen Nachfrist erfüllt werden kann, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn die Lieferverzögerung durch höhere Gewalt mehr als 120 Tage andauert.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Strongparts.

 

  • 6 Nutzungsrechte, Freistellung, Geheimhaltung

(1) Schutzrechte von Strongparts
Strongparts behält sämtliche Rechte – insbesondere Eigentums- und Urheberrechte – an allen dem Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen, Mustern und ähnlichen Materialien. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, diese im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks zu verwenden.

(2) Werkzeuge, Technologien und Fertigungsmethoden
Alle Rechte, insbesondere das Eigentum, verbleiben bei Strongparts hinsichtlich sämtlicher im Rahmen der Herstellung eingesetzter Software, Werkzeuge (ausgenommen solche im Sinne von § 4 Abs. 2), Formteile, Technologien, Fertigungsverfahren, Prozesse und sonstiger Arbeitsweisen – einschließlich des hierfür eingesetzten Know-hows. Dies gilt auch für speziell für den Kunden entwickelte oder angepasste Werkzeuge, Technologien etc. Der Kunde erwirbt an diesen keine Rechte – auch dann nicht, wenn er die Herstellungskosten (mit)trägt.
Strongparts wird derartige, speziell für einen Kunden entwickelte oder adaptierte Werkzeuge, Formteile oder Technologien nicht ohne ausdrückliche Zustimmung dieses Kunden für andere Kundenaufträge einsetzen.

(3) Rechte an Kundendaten / 3D-CAD-Modellen
Der Kunde bleibt Inhaber aller Rechte an den von ihm übermittelten 3D-CAD-Modellen. Strongparts nutzt diese ausschließlich zur Herstellung des konkret beauftragten Produkts. Davon unberührt bleibt das Recht von Strongparts, andere – auf Grundlage jeweils separater Modelle und Vorgaben – ähnliche Produkte für andere Kunden zu entwickeln.

(4) Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen
Der Kunde ist allein verantwortlich dafür, dass die von ihm beauftragte Produktgestaltung keine Rechte Dritter verletzt. Sollte ein Dritter gegenüber Strongparts Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten (z. B. Patente, Marken, Designs oder Urheberrechte) geltend machen, verpflichtet sich der Kunde, Strongparts von sämtlichen hieraus entstehenden Ansprüchen, Schadensersatzforderungen sowie Kosten (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) freizustellen und bei der Abwehr solcher Ansprüche aktiv zu unterstützen. Gleiches gilt, wenn durch das Produkt gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verletzt werden.

(5) Vertraulichkeit
Strongparts und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung übermittelten oder bekannt gewordenen Informationen – gleich welcher Art – sowie sämtliche Daten, die von oder über Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der jeweils anderen Partei stammen, streng vertraulich zu behandeln.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur insoweit zulässig, wie sie zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist und der betreffende Dritte schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,

  • die zum Zeitpunkt der Offenlegung nachweislich bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren,
  • die der empfangenden Partei bereits zuvor rechtmäßig bekannt waren,
  • die nachträglich ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden oder
  • deren Weitergabe zuvor schriftlich durch die jeweils andere Vertragspartei genehmigt wurde.
  • 7 Gewährleistung

(1) Verantwortung des Kunden für Design und Verwendungszweck
Die Verantwortung für das Design des Produkts sowie dessen Eignung für einen bestimmten, vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck liegt ausschließlich beim Kunden. Strongparts ist nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten 3D-CAD-Modelle, Zeichnungen oder sonstige Daten und Angaben auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu prüfen.

(2) Vom Kunden beigestellte Materialien
Gleiches gilt hinsichtlich der Mangelfreiheit und Eignung von Materialien, die vom Kunden zur Herstellung des Produkts bereitgestellt werden. Strongparts übernimmt keinerlei Verpflichtung, diese Materialien auf Mängel zu untersuchen oder deren Eignung für den vorgesehenen Zweck zu beurteilen.

(3) Mängelansprüche / Nacherfüllung
Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, steht es Strongparts frei, nach eigener Wahl entweder eine Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder eine Ersatzlieferung auf eigene Kosten vorzunehmen. Scheitert die Nacherfüllung zweimal, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Die Nacherfüllung erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe sowie – soweit erforderlich – Rückübertragung des mangelhaften Produkts. Bereits gezogene Nutzungen sind vom Kunden durch Wertersatz zu erstatten. Entstehen zusätzliche Kosten, weil das Produkt auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den vereinbarten oder gesetzlichen Lieferort verbracht wurde, trägt der Kunde diese Mehrkosten.

(4) Regulatorische Anforderungen / Marktfähigkeit
Strongparts übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Produkt – insbesondere in der vom Kunden gewählten Form oder mit dem vom Kunden gewählten Material – regulatorische Anforderungen erfüllt oder marktfähig ist, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Ausschluss der Gewährleistung bei Eingriffen und unsachgemäßer Nutzung
Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt vom Kunden oder durch Dritte nach der Lieferung verändert wurde. Strongparts haftet insbesondere nicht für Mängel oder Schäden, die zurückzuführen sind auf:

  • unsachgemäße Behandlung oder zweckwidrige Nutzung,
  • ungeeignete Einsatz- oder Betriebsbedingungen,
  • fehlerhafte Installation, Inbetriebnahme oder Handhabung durch den Kunden oder Dritte.

(6) Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Unberührt bleiben die Regelungen aus § 6 sowie gesetzliche Vorschriften zum Rückgriff des Unternehmers gemäß §§ 445a, 445b BGB.

 

  • 8 Schadenersatz

Strongparts haftet – unabhängig vom Rechtsgrund – uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

In allen anderen Fällen ist die Haftung von Strongparts auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Verjährung solcher Ansprüche beträgt ein Jahr ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes sowie sonstige gesetzlich zwingende Haftungstatbestände und die Haftung für ausdrücklich von Strongparts übernommene Garantien hinsichtlich bestimmter Beschaffenheitsmerkmale.

Diese Haftungsregelungen gelten gleichermaßen für gesetzliche Vertreter, Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen von Strongparts.

 

  • 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist nur berechtigt, mit solchen konnexen Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche auszuüben, die rechtskräftig festgestellt oder von Strongparts unbestritten sind.

 

  • 10 Datenschutz, Compliance

Strongparts erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zum Zweck der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Einzelheiten zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Strongparts.

Strongparts, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen und der Geschäftsleitung, verpflichtet sich zur Einhaltung aller für seine Geschäftstätigkeit relevanten gesetzlichen Vorschriften. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung von Exportkontroll- und Sanktionsgesetzen, wie sie in der unternehmensinternen EMEA Trade Compliance Policy („die Richtlinie“) definiert sind.

Strongparts akzeptiert von seinen Kunden keine technischen Daten (z. B. CAD-Dateien, Blaupausen oder technische Spezifikationen), deren Export aus den USA eine Genehmigung nach ITAR (International Traffic in Arms Regulations) erfordert. Kunden ist es ausdrücklich untersagt, solche exportkontrollierten technischen Daten an Strongparts zu übermitteln.

Dem Kunden ist bewusst, dass bei Auswahl einer Fertigung über das Produktionsnetzwerk und die Standorte von Strongparts eine Übertragung von Daten in Länder außerhalb Deutschlands erfolgen kann. Das Produktionsnetzwerk von Strongparts umfasst internationale Betriebsstätten, Mitarbeiter und Fertigungspartner außerhalb Deutschlands.

Zudem ist es dem Kunden untersagt, technische Daten mit Exportkontrollrelevanz ohne vorherige Kennzeichnung oder Information im System von Strongparts bereitzustellen.

Folgende Informationen sind in diesem Zusammenhang verpflichtend bereitzustellen:

  • Der Exportkontrollstatus der hochzuladenden technischen Daten (z. B. militärisch, Dual-Use, nicht kontrolliert),
  • Die Exportkontroll-Klassifikationsnummer (ECCN) der betreffenden Daten,
  • Die Endverwendung des herzustellenden Teils.

 

  • 11 Schlussbestimmungen

Soweit in diesen AGB die Schriftform verlangt wird, gilt diese auch durch die Einhaltung der Textform als gewahrt.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall verpflichten sich Strongparts und der Kunde, die unwirksame oder fehlende Regelung einvernehmlich durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung und dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung beider Interessen am nächsten kommt.

Erfüllungsort ist der Sitz von Strongparts. Gleiches gilt als Gerichtsstand, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

  1. B) Besondere Bestimmungen für Verbraucher

Ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt A) und abweichend davon gelten für Verbraucher folgende Regelungen:

Zu §1(5): Anzuwendendes Recht
Diese Regelung findet keine Anwendung, soweit dadurch der Verbraucher den durch zwingende Vorschriften des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährten Schutz verliert oder dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht.

Zu §2: Zustandekommen des Vertrages
Das Produkt wird nach individueller Auswahl durch den Kunden speziell für diesen gefertigt und ist somit kein vorgefertigter Artikel. Aus diesem Grund besteht kein Widerrufsrecht.

Zu §2(3):
Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur, wenn Strongparts vor Vertragsschluss ein verbindliches Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und Strongparts die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.

Zu §2(4):
Die Bindungsfrist an die Bestellung beträgt für beide Parteien jeweils 14 Tage ab Bestellungseingang beim Kunden und nicht 30 Tage.

Zu §4(1): Preise, Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise verstehen sich in EURO inklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer zuzüglich etwaiger Verpackungs-, Transportkosten sowie eventuell anfallender Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben.

Zu §5: Lieferbedingungen, höhere Gewalt, Eigentumsvorbehalt

  • Zu §6(1): Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  • Zu §6(4): Strongparts verpflichtet sich, das Produkt spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss an den Kunden zu übergeben.
  • Zu §6(6): Der Eigentumsvorbehalt dient ausschließlich der Sicherung der Zahlungsansprüche von Strongparts aus der jeweiligen Bestellung.

Zu §7: Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

Zu §8: Schadenersatz
Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden Anwendung.

Zu §9: Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

Zu §11(3): Schlussbestimmungen
Diese Regelung gilt nicht, sofern dadurch der Verbraucher den durch zwingende Vorschriften des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährten Schutz verliert oder dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht.

 

 

 

 

 

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